Netzschuppen AGB

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB«) gelten für sämtliche Leistungen, die die Netzschuppen - Matthias Mau und Henning Mittelmann GbR (nachfolgend »Netzschuppen« oder »wir« bzw. »uns«) und Gästen oder Kunden (zusammen nachfolgend »Gast«) über die Bereitstellung von Netzschuppen. Die Matthias Mau und Henning Mittelmann GbR ist auch berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
  2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Ferienhausaufnahme-, Pauschalreise- oder Kontingentverträge, die mit dem Netzschuppen abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. AGB des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragspartner

  1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Netzschuppens zustande. Dem Netzschuppen steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung anzunehmen.
  2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
  3. Vertragspartner sind das Matthias Mau und Henning Mittelmann GbR und der Kunde, der die Leistung des Netzschuppens in Anspruch nimmt. Hat ein Dritter (z.B. gewerblicher Vermittler oder Organisator) die Buchung für den Gast vorgenommen, haftet er dem Netzschuppen gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Netzschuppen eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
  4. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung des überlassenen vom Netzschuppen durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als im Vertrag bestimmten Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Netzschuppens.

§ 3 Bereitstellung der Leistung, Beachtung der Hausordnung, Preise, Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

  1. Der Netzschuppen ist verpflichtet, die mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet die Bestimmungen der AGB, Hausordnung einzuhalten.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Netzschuppenüberlassung und für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Netzschuppens zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner direkt oder über die vom Netzschuppen beauftragten Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Netzschuppen verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
  4. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Netzschuppens bzw. nach dem vereinbarten Preis laut Vertrag. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurabgaben nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer oder lokaler Steuern sowie Abgaben und deren Neueinführungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsleistung einen Monat und erhöhen sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder ggf. anfallende lokale Steuern und Abgaben nach Vertragsschluss, so behält sich der Netzschuppen das Recht vor, die vereinbarten Preise um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen.
  5. Der Netzschuppen kann seine Zustimmung zu einer vom Gast nach Vertragsschluss gewünschten Verringerung der Anzahl der gebuchten Netzschuppen, etc. der Leistung des Netzschuppens oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für den Netzschuppen und/oder für die sonstigen Leistungen des Netzschuppens erhöht.
  6. Rechnungen des Netzschuppens ohne Fälligkeitsdatum sind grundsätzlich binnen zehn Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Rechnung gilt spätestens drei Tage nach Versendung als dem Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Der Netzschuppen kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Netzschuppen berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Außerdem ist der Netzschuppen berechtigt, alle weiteren Leistungen für den Vertragspartner einzustellen, wenn der Netzschuppen dem Vertragspartner zuvor unter Fristsetzung gemahnt und die Einstellung zukünftiger Leistungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angedroht hat. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Netzschuppen eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,00 erheben. Alle weiteren anfallenden (Inkasso-)kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  7. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt den Netzschuppen, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe, der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen. Der Netzschuppen ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.
  8. Der Netzschuppen ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Aufenthalten von über einer Woche oder Forderungen von über EUR 1.000,00 für bereits erbrachte Leistungen kann der Netzschuppen auch Zwischenabrechnungen erstellen, die sofort zur Zahlung fällig sind. Bei der Buchung einer Frühbucherrate wird eine 100% Vorauszahlung vorausgesetzt. Die bei Buchung angegebene Kreditkarte wird direkt nach der Buchung belastet bzw. wird der Vertragspartner um eine Überweisung gebeten. Die Frühbucher Rate kann nicht storniert werden.
  9. Der Netzschuppen ist berechtigt bei Anreise des Vertragspartners eine Sicherheit in Form einer Kreditkartengarantie oder Anzahlung in Höhe von EUR 50,00 pro Tag pro Netzschuppen und insgesamt bis zu EUR 250,00 für Leistungen, die über die Übernachtung hinausgehen, einzufordern. Der Betrag wird für den Netzschuppen auf der Kreditkarte des Vertragspartners abgebucht.
  10. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Netzschuppen berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 9 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ferner ist der Netzschuppen berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 9 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß dem vorstehenden Abs. 9 geleistet wurde.
  11. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Netzschuppens nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzschuppens abgetreten werden.
  12. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Leistungen des Netzschuppens mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung, garantierte Buchung oder Gutscheine) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Netzschuppen nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

§ 4 Netzschuppennutzung, Netzschuppenübergabe, An- und Abreise

  1. Die Zurverfügungstellung des Netzschuppens erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
  2. Das Schlachten, Ausnehmen, Entschuppen und Lagern von Fischen bzw. Angelausrüstung etc. ist auf dem gesamten Netzschuppengelände untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, eine Reinigungspauschale von 250 Euro zu berechnen. Sollten durch Nichtbeachtung des Verbotes noch weitere Schäden entstehen, ist der Vertragspartner zu Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
  3. Der Vertragspartner haftet dem Netzschuppen für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Netzschuppens erhalten, verursacht werden. Er hat verursachte Schäden unverzüglich an der Rezeption des Hotels Pierspeicher zu melden.
  4. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Netzschuppen. Sollten Netzschuppen nicht verfügbar sein, wird der Netzschuppen den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahegelegenen Ferienunterkünfte gleicher Kategorie anbieten.
  5. Gebuchte Netzschuppen stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 16:00 Uhr zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
  6. Die Netzschuppen sind am vereinbarten Abreisetag spätestens bis 10:00 Uhr zu verlassen. Werden die Netzschuppen nicht rechtzeitig geräumt, kann der Netzschuppen aufgrund des dadurch entstehenden Schadens und für die zusätzliche Nutzung bis 13:00 Uhr dem Vertragspartner EUR 30,00 in Rechnung stellen, bis 14:00 Uhr EUR 40,00, ab 14:00 Uhr EUR wird eine volle Nacht berechnet. Dem Vertragspartner ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Netzschuppen überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Weitergehende mögliche Schadensersatzansprüche des Netzschuppens bleiben unberührt.
  7. Rauchen: Wir sind Nichtraucher-Ferienhäuser! Demgemäß ist es untersagt in sämtlichen Bereichen des Netzschuppens mit Ausnahme der gesondert ausgewiesenen Bereiche zu rauchen. Sollten wir feststellen, dass Sie dennoch geraucht haben, haben wir das Recht als einen pauschalen Schadensersatz für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten zzgl. eventueller Umsatzeinbußen aus einer hier nicht möglichen Vermietung des Netzschuppens in Höhe von EUR 250,00 zu verlangen. Sollten durch Nichtbeachtung des Verbotes noch weitere Schäden entstehen, ist der Vertragspartner zu Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

§ 5 Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung und Nichtinanspruchnahme der Leistung (No-Show)

Sämtliche Stornierungen müssen in schriftlicher Form erfolgen.

Individuelle Übernachtungen:
Ihre Zimmerreservierung können Sie wie folgt stornieren:
  • ab der Buchung berechnen wir 10%.
  • ab 30 Tage vor Anreise und No Shows berechnen wir 100%.
Allgemeines:
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei den Buchungen eine Anzahlung von 10% und 30 Tage vor Anreise eine Restzahlung berechnen.

Für den Krankheitsfall empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese ist beispielsweise bei der Hanse Merkur möglich.

§ 6 Rücktritt/Kündigung des Netzschuppens

  1. Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrages ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Vertragspartners innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Netzschuppen in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Vertragspartner nach den vertraglich gebuchten Netzschuppens vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Netzschuppens auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird eine nach § 3 Abs. 9 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Netzschuppen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Netzschuppen ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
  3. Ferner ist der Netzschuppen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn:
    • höhere Gewalt, Streik oder andere vom Netzschuppen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    • Netzschuppen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Vertragspartners, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
    • der Netzschuppen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Ferienhausleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Netzschuppens in Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Netzschuppens zuzurechnen ist;
    • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
    • der Vertragspartner den Namen des Netzschuppens mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht;
    • der Vertragspartner ohne schriftliche Zustimmung des Netzschuppens die Netzschuppen ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung überlässt (Verstoß gegen oben genannten § 2 Abs. 4;
    • oder die begründete Gefahr besteht, dass die Ruhe und Sicherheit des Netzschuppens durch den Aufenthalt erheblich gefährdet ist.
  4. Der berechtigte Rücktritt des Netzschuppens begründet keinen Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
  5. Der Netzschuppen hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§ 7 Haftung des Netzschuppens, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

  1. Der Netzschuppen haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens des Netzschuppens.
  2. Ausnahmsweise haftet der Netzschuppens für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden, die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Eine Haftung des Netzschuppens für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  4. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch den Netzschuppen eingesetzte Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn der Netzschuppen eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel Pierspeicher an der Rezeption anzuzeigen.
  6. Für eingebrachte Sachen haftet der Netzschuppen dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§701 ff BGB. Der Netzschuppen empfiehlt die Nutzung des Safes in der Unterkunft.
  7. Fahrzeuge, die auf dem Netzschuppengelände abgestellt werden, auch entgeltlich, begründen keinen Verwahrungsvertrag. Bei Beschädigung oder Verlust auf dem Netzschuppengeländegelände abgestellter Fahrzeuge und deren Inhalt haftet der Netzschuppen nicht.
  8. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Der Netzschuppen bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
  9. Alle Ansprüche gegen den Netzschuppen verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Netzschuppen beruhen.
  10. Nachrichten, Post, Warensendungen sowie die Kofferverwahrung für den Vertragspartner werden mit Sorgfalt behandelt. Der Netzschuppen übernimmt Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Der Netzschuppen haftet hierbei nur nach Maßgabe des vorstehenden § 9.

§ 8 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalverträge

  1. Besteht die Leistungspflicht der Netzschuppen neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
  2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
  3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
  4. Der Netzschuppen haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen und Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort im kaufmännischen Verkehr ist für beide Seiten der Sitz des Netzschuppens.
  3. Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz des Netzschuppens zuständige Gericht. Der Netzschuppen kann den Vertragspartner nach seiner Wahl aber auch am Sitz des Vertragspartners verklagen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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